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Kindschaftssachen

In der deutschen Rechtsprechung bezeichnet man im Allgemeinen sämtliche Angelegenheiten, die mit Minderjährigen in Zusammenhang stehen, als Kindschaftssachen. Dabei kann es sich um das Umgangsrecht, die elterliche Sorge, die Vormundschaft, die Pflegschaft oder die Kindesherausgabe handeln. Es steht keinesfalls das Interesse der Eltern, sondern das Kindeswohl im Vordergrund. Darüber hinaus werden unter anderem auch Angelegenheiten, die die freiheitsentziehende Unterbringung Minderjähriger betreffen, als Kindschaftssachen betitelt.

Bei Verfahren in Kindschaftssachen, die mit der Herausgabe des Kindes, dem Umgangsrecht, dem Aufenthalt oder einer Gefährdung des Kindeswohls in Zusammenhang stehen, sieht der deutsche Gesetzgeber zudem das sogenannte Vorrang- und Beschleunigungsgebot vor. In der Praxis bedeutet dies, dass bei entsprechenden Kindschaftssachen spätestens einen Monat nach Verfahrensbeginn die erste Anhörung stattfinden muss.

Kindschaftssachen haben demnach oberste Priorität und werden von den Familiengerichten auch dementsprechend behandelt. In Anbetracht der Tatsache, dass das Ergebnis eines solchen Verfahrens für das Kindeswohl von enormer Bedeutung ist, ist dies auch dringend erforderlich, schließlich hängt hiervon die Zukunft des betreffenden Kindes und der gesamten Familie ab.

Hierbei werden, ganz gleich ob das Paar verheiratet ist oder nicht, auch die Rechte als Vater berücksichtigt, zumal auch ledige Väter ein Umgangsrecht haben.

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Was ist ein Verfahrensbeistand?

In sorge- und umgangsrechtlichen Streitigkeiten wird durch das Gericht oft ein Verfahrensbeistand für das Kind bestellt.

Aufgaben des VBs

Der VB vertritt unabhängig von den Eltern die Interessen des Kindes/ der Kinder im Verfahren. Er muss neben Berücksichtigung der rechtlichen Belange in der Kontaktaufnahme zu seinen Mandanten deren Interessen und Wünsche erfragen, aber auch die entwicklungsabhängigen Bedürfnisse feststellen und gegenüber den anderen Parteien vertreten. Als formeller Verfahrensbeteiligter kann er gegen Entscheidungen des Familiengerichtes selbst Rechtsmittel (Beschwerde) einlegen.

Eltern haben keine Möglichkeit, die Einsetzung des VBs im Wege der Beschwerde anzugreifen oder ihn im Verfahren auszugrenzen oder absetzen zu lassen. Beiziehung eines Verfahrensbeistandes ist auch vollkommen unabhängig davon, ob das Jugendamt bereits aktiv geworden ist oder nicht.

In seiner Funktion als Anwalt des Kindes bringt der VB objektive, d.h. auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Betrachtungsweisen und subjektiven, d.h. des jeweiligen Selbstverständnisses des Kindes geschuldeten Perspektiven in die Abwägungen des Gerichtes ein. Das „Wohl des Kindes“ kann unter Umständen nicht mit dem „Willen des Kindes“ übereinstimmen. Das muss der VB in seinen Stellungnahmen darlegen und mit den Ansprüchen und Forderungen der anderen Parteien abgleichen.

Von daher hat der VB die schwierigen Aufgaben zu prüfen, ob der durch das Kind geäußerte Wille authentisch ist, also tatsächlich den Wünschen des Kindes und nicht etwa Beeinflussungen eines Elternteils entspricht. Abschließend muss der Wille des Kindes – soweit es darauf ankommt – auch mit den objektiven Interessen des Kindes vereinbar seien.

Für die Abwägung dieser Frage sind in der Regel mehrere Gespräche mit dem Kind und eine Auseinandersetzung mit den Eltern und andere Bezugspersonen nötig. Spätestens vor anberaumten Anhörungen trägt der Vertreter des Kindes seine Erkenntnisse und Erfahrungen dem Gericht schriftlich in einer Stellungnahme vor, die allen Verfahrensbeteiligten dann weitergereicht wird. Im Zuge des „beschleunigten Verfahrens“ ist es manchmal unumgänglich, erst beim Gerichtstermin mündlich zur vorliegenden Fragestellung Aussagen zu machen.

Aufklärung

Ein landläufiger Irrglaube ist, dass Kinder ab einem bestimmten Alter selbst bestimmen dürfen, bei welchem Elternteil sie leben, ob sie Umgang mit dem anderen Elternteil haben wollen oder nicht, oder welcher der Eltern die elterliche Sorge innehaben darf. In umgangs- und sorgerechtlichen Streitigkeiten entscheidet das Gericht allein nach dem Kindeswohl. Deshalb ist eine wichtige Aufgabe des Richters, sich in einer Anhörung ein persönliches Bild vom Kind oder den Kindern zu machen. Ab einem Alter von 14 Jahren können Jugendliche an der Verhandlung teilnehmen. Trotzdem bedeutet das nicht automatisch, dass dem Kindeswunsch entsprochen wird. Vielmehr wird das Gericht versuchen, in seiner Beschlussfassung oder in einer Vereinbarung das Kindeswohl mit dem Kindeswillen in Bestmöglichen Einklang zu bringen. Je älter die Kinder sind, um so besser können diese für sich selbst sprechen und ihre Position verdeutlichen. An der Anhörung nehmen in der Regel nur der Verfahrensbeistand und der Richter/in teil. Es gibt ein Protokoll, dass den anderen Verfahrensbeteiligten entweder direkt in der nachfolgenden Anhörung verlesen wird und schriftlich zum Bestandteil der Akte wird.

Wichtig für das Kind

Der Verfahrensbeistand ist parteiisch, d.h. er setzt sich für Deine Interessen ein, solange sich keine Widersprüche mit dem Kindeswohl ergeben. Die Stellungnahme des Verfahrensbeistand mögen vielleicht für Dich nicht immer verständlich sein, doch sie sind von erheblicher Bedeutung bei der Entscheidungsfindung des Gerichtes. Von daher solltest Du selbst aktiv werden, das Gespräch mit dem Verfahrensbeistand suchen und ihm Deinen Standpunkt und Deine Situation so genau wie möglich schildern.

Ein einmal bestellter Verfahrensbeistand ist in der Regel für alle – auch weiteren – Verfahren, die Dich als Kind betreffen zuständig.

Der Verfahrensbeistand wird wie die Anwälte der anderen Parteien vom Gericht bezahlt und der Richter entscheidet darüber, wie er die Gerichtskosten verteilt.

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Was ist ein Umgangspfleger?

In umgangsrechtlichen Streitigkeiten kann manchmal auch zum Schluss ein Umgangspfleger bestellt werden. Er/Sie hat die Aufgabe der Familie zu helfen, die Kontakte des Kindes zum Umgangsberechtigten in Gang zu bringen oder abzusichern. Diese Person ist nicht mit dem Verfahrensbeistand identisch und wird nach §1684 Abs.3 S 4 BGB aus der Staatskasse bezahlt. Solche zusätzlichen Ausgaben können genauso wie die Gerichtskosten auf die Eltern umgelegt werden.

Unsere Ziele

  • Persönlichkeitsentwicklung des Kindes mit dem Ziel, eigene Bedürfnisse und sein aktuelles Befinden den Beteiligten deutlich zu machen.

  • Der Umgang dient indirekt auch der Identitätsbildung beim Kind, da es über die Umgangstreffen lernt, sich mit seinen Umgangsberechtigtem auseinander zu setzen und seine Wesenszüge mit seiner Abstammung automatisch in Verbindung bringt.

  • Weitere Ziele unserer Arbeit mit Familien werden aus dem jeweiligen Kontext entwickelt und mit den Beteiligten verhandelt. Dabei steht das Kindeswohl im Zentrum der Betrachtungen.

Kindschaftssachen

b.tocantinsdelima@kids-balance.de
Tel.: +49 69 76890211
Fax: +49 69 76897022